legt werden dürfen, wo das Gesetz ausdrücklich eine positive Gestal­ tung zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung verlangt. Damit geht freilich eine sorgfältige Begründungspflicht einher, wobei nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen ist. Vielmehr ist im einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (vgl. BGE 1141a 345 f.). 11 A. Verwaltungsentscheide 1289