41 BR enthält eine positive Pflicht des Bauherrn, Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden und vorauszusehenden Überbauung eine gute Gesamtwirkung ent­ steht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Land­ schafts-, Orts- und Strassenbildes gewahrt bleibt. Diese Bestimmung geht damit erheblich weiter als ein blosses Verunstaltungs- oder Be­ einträchtigungsverbot, wie es etwa in Art. 77 Abs. 1 Satz 2 EG zum RPG umschrieben ist, hinaus und zwar in dem Sinne, als strengere Massstäbe an die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens ange­