Art. 41 BR enthält eine positive Pflicht des Bauherrn, Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden und vorauszusehenden Überbauung eine gute Gesamtwirkung ent­ steht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Land­ schafts-, Orts- und Strassenbildes gewahrt bleibt.