A. Verwaltungsentscheide 1289 spektive Gewerbegeschosse, vertikales Treppenhaus, ergibt sich die historisch begründete, dreiteilige Gliederung der Fassade mit den versetzt angeordneten Fenstern des Treppenhauses. Diese Fassa­ dengestaltung bildet mithin ein typologisches Charakteristikum dieses Kulturobjekts. Zwar trifft es zu, dass dem fraglichen Fassadenteil insgesamt be­ trachtet nicht die gleiche denkmalschützerische Bedeutung beige­ messen werden kann wie der Hauptfassade (vgl. E. Steinmann, a.a.O., S.405). Gleichwohl stellt die Rückfassade aufgrund ihrer hi­ storischen und städtebaulichen Geschichte ein wesentliches und er­ kennbares Merkmal des Kulturobjektes dar und ist Ausdruck der da­ maligen Bauweise. RRB 19.11.1996 1289 Ästhetikvorschriften. Bedeutung von Ästhetikvorschriften im Bau­ bewilligungsverfahren. Art. 41 BR enthält eine positive Pflicht des Bauherrn, Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden und vorauszusehenden Überbauung eine gute Gesamtwirkung ent­ steht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Land­ schafts-, Orts- und Strassenbildes gewahrt bleibt. Diese Bestimmung geht damit erheblich weiter als ein blosses Verunstaltungs- oder Be­ einträchtigungsverbot, wie es etwa in Art. 77 Abs. 1 Satz 2 EG zum RPG umschrieben ist, hinaus und zwar in dem Sinne, als strengere Massstäbe an die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens ange­ legt werden dürfen, wo das Gesetz ausdrücklich eine positive Gestal­ tung zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung verlangt. Damit geht freilich eine sorgfältige Begründungspflicht einher, wobei nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen ist. Vielmehr ist im einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (vgl. BGE 1141a 345 f.). 11 A. Verwaltungsentscheide 1289 Das Einordnungsgebot schreibt vor, dass ein Bauvorhaben sowohl auf die landschaftliche als auch auf die bauliche Umgebung Rück­ sicht nehmen muss. Zusammen mit der bestehenden Bausubstanz und den noch vorhandenen Überbauungsmöglichkeiten soll ein guter Gesamteindruck erzielt werden. Die bisherige Bauweise beeinflusst deshalb neue Bauprojekte, wobei die Rücksichtnahme auf die bauli­ che Umgebung um so grösser sein muss, je einheitlicher das Ge­ samtbild eines Quartiers, eines Strassenzuges, eines Dorfes ist. Die­ ser Gesamteindruck ergibt sich aus dem Zusammenwirken der ver­ schiedenen Bauten und Anlagen untereinander sowie zur Umgebung und macht ein mehr oder weniger einheitliches Bild aus, welches nicht gestört werden darf durch fremde, für dieses Gebiet atypische Einzelbaukörper. Je typischer das Bild durch die Art, Form und Struk­ tur der vorhandenen Bausubstanz charakterisiert wird, um so strenger sind die Anforderungen, die ein neues Bauvorhaben erfüllen muss, um in Orts-, quartier- oder strassenbildschützerischer Hinsicht dem Eindruck des Bestehenden zu genügen. Diesem Gesamtbild eines Quartiers kommt umso grössere Bedeutung zu, je weniger veränder­ bar es ist, d.h. je weniger unüberbaute Landflächen in der Umgebung zur Verfügung stehen (£. ZimmerUn, a.a.O., N. 3 ff. zu § 159; EJPD/BRP, a.a.O., N. 28 zu Art. 3; AGVE 1983 S. 208f.). Der Gemeinderat erwog in seinem Entscheid, dass die drei be­ nachbarten Bauten aus der gleichen Bauzeit sowie die weiteren Bau­ ten aus den 80er Jahren ebenfalls mit Flachdächern erstellt worden seien. Das Baureglement schreibe eine ästhetisch befriedigende Ge­ staltung der einzelnen Gebäude und Siedlungen vor. Eine ästhetisch befriedigende Gestaltung dieser Gesamtüberbauung werde nur er­ reicht, wenn diese Gebäude als Zeugen ihrer Bauzeit unverändert erhalten und in ihrer äusserlichen Gestaltung belassen blieben. Art. 24 BR bestimmt, dass in der hier interessierenden Zone W 3 maximal drei Vollgeschosse zulässig sind. Zudem darf ein Dachge­ schoss erstellt werden. Als Dachgeschoss zählt ein Geschoss, wel­ ches im Dachraum liegt oder als Attikageschoss ausgebildet ist (Art. 10 Abs. 1 BR). Das fragliche Wohnhaus verfügt über kein Dachge­ schoss. Ein solches soll gerade mit dem vorliegenden Bauvorhaben realisiert werden. Es geht mithin im vorliegenden Fall um eine bauli­ che Änderung an einer bestehenden Wohnbaute, welche die zuläs­ sige Geschosszahl gemäss Baureglement nicht ausschöpft. Dadurch, dass der Gemeinderat das Wohnhaus als Zeugen seiner Bauzeit un­ verändert erhalten und in seiner äusserlichen Gestaltung belassen 12 A. Verwaltungsentscheide 1290 wissen will, schränkt er gestützt auf das Einordnungsgebot letztlich im vorliegenden Fall die Anzahl zulässiger Geschosse ein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf indessen die Anwendung des Einordnungsgebotes nicht dazu führen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Der Grundeigentümer hat grundsätzlich ein Recht, seinen Boden im Rahmen der jeweiligen baurechtlichen Ord­ nung zu nutzen. Mit dem Einordnungsgebot kann zwar die äussere Gestaltung einer Baute oder Anlage beeinflusst werden, in der Regel darf aber nicht Art und Mass der zulässigen Nutzung eingeschränkt werden (vgl. BGE 101 la 223). Unzulässig sind deshalb grundsätzlich Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine Min­ dernutzung zur Folge hätten (Aldo Zaugg, Kommentar zum Bauge­ setz des Kantons Bern, 2. Auflage, Bern 1995, N. 20 zu Art. 9/10). Hat der Gesetzgeber z.B. eine gewisse Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung er­ reicht (vgl. BGE 114 la 346). Aus Ästhetikgründen darf nur in echten Ausnahmefällen die volle Ausnützung des zulässigen Bauvolumens verhindert werden. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtspre­ chung dann zu, wenn die Nutzung des Baugrundes im Rahmen der Bauvorschriften als unvernünftig und irrational bezeichnet werden müsste ("déraisonnable et irrationnel", vgl. BGE 115 la 367, 101 la 213). RRB 12.11.1996 1290 Sanierung eines Schiessstandes; Gewährung von Erleichterun­ gen Der Gemeinderat Herisau hat bei der Sanierung des Schiessstandes Nordhalde nachträglich den Einbau einer elektronischen Trefferan­ zeige bewilligt und befristete Erleichterungen von der Sanierungs­ pflicht gewährt. Im Rekurs hat der Regierungsrat bestätigt, dass die Schiessanlage in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonen­ konform ist (E. 2), dass die Immissionen aber nach den Kriterien der 13