zen stossen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz ver­ dient, hat eine sachliche Gesamtbetrachtung zu erfolgen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zu­ sammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 118 la 289). Das bedeutet aber nicht, dass sich der Schutz der baulichen Substanz nur dann rechtfertigt, wenn zugleich die ehemalige Funktion und die Strukturen des Schutzobjekts aufrechterhalten bleiben.