werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit zu haben (ZBI 88/1987 S. 542). Es ist zu beachten, dass Denkmalschutzmass­ nahmen oftmals schwerwiegende Eingriffe in die Eigentümerbefug­ nisse mit sich bringen. Auch bei Bejahung eines allgemeinen öffentli­ chen Interesses ist daher im Einzelfall sorgfältig zu untersuchen, ob der Schutz eines bestimmten Objektes im öffentlichen Interesse liegt. Dabei können Massnahmen im Denkmalschutz an bestimmte Gren­ 9 A. Verwaltungsentscheide 1288