Heute gilt das Schutzinteresse ver­ mehrt nicht nur einem einzelnen Objekt, sondern darüber hinaus auch dem Ensemble von Bauten und dem Raum um ein Einzelobjekt herum. Dabei geht es nicht mehr nur um die Wahrung des besonders Schönen. Vielmehr soll ein Objekt auch als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und techni­ schen Situation erhalten bleiben (BGE 121 II 15f., 118 la 289; ZBI 88/1987, S. 538ff.). Indessen dürfen Schutzmassnahmen nicht ledig­ lich im Interesse einzelner Fachspezialisten erlassen werden, sondern müssen breiter, mithin auf objektive und grundsätzliche Kriterien ab­ gestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht