Eigentumsbeschränkungen zum Schutze von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse (BGE 120 la 2 7 5 ,1 1 9 la 309, 116 la 185). Allerdings ist damit nicht beantwortet, wie weit das öffentliche Interesse reicht, insbesondere welche Objekte Schutz verdienen und in welchem Ausmass. Die Auffassungen über die Denkmalpflege haben in den letzten Jahren eine starke Entwicklung erfahren. Früher wurden in erster Linie Bauten von überragender Schönheit sowie Altertümer unter Schutz gestellt. Heute gilt das Schutzinteresse ver­ mehrt nicht nur einem einzelnen Objekt, sondern darüber hinaus auch dem Ensemble von Bauten und dem Raum um ein Einzelobjekt herum.