darüber zu entscheiden (vgl. Hans-JQrg Schär, Kommentar zum Ver­ waltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 43 zu Art. 6 VwVG). Im vorliegenden Fall ist denn etwa die Parteiaussage zu würdigen. X. hat genaue Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse ge­ macht. Diese sind - entgegen dem von der Justizdirektion geschilder­ ten Leitfall - denkbar einfach: Kleine Einnahmen, feste Ausgaben, kein Vermögen. Die dargelegten Zahlen sind auch durchaus plausi­ bel: Als alleinerziehende Ausländerin, die wegen eines Haftbefehls in ein Versteck gedrängt ist, kann X. kein Einkommen erzielen, das ne­ ben dem Allemötigsten auch noch die Bezahlung eines Anwalts er­ laubte.