Zürich 1991, S. 400 ff.). Der Justizdirektion ist daher zuzustimmen, dass es bei der Gewäh­ rung der amtlichen Verteidigung Sache der Gesuchstellerin ist, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (mit Hinweis auf BGE 120 la 179 E. 3a). X. hält da­ gegen, sie habe mit ihren Angaben den Beweis für ihre Bedürftigkeit erbracht, könne aber keine Belege für ihre Angaben beibringen, weil sie sich sonst dem Risiko einer Verhaftung aussetzte. b) Im Verwaltungsverfahren sind die Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 VwVG; vgl. Kölz/Häner N. 124). Auch wenn die Justizdirek­ tion von zusätzlichen Beweiserhebungen befreit ist, darf sie das Ge­