Ihr Anwalt legt dar, sie habe ein Monatseinkommen von Fr. 1'840.- und fixe Kosten von Fr. 1'065.-. Es blieben ihr also nur Fr. 775.- für den Lebensunterhalt, was weit unter dem betreibungsrechtlichen Exi­ stenzminimum liege. Vermögen besitze sie keines. Die Justizdirektion glaubt aber diesen Zahlen nicht, solange sie diese nicht an Hand von Belegen überprüfen kann, und auch das Kantonsgericht nimmt eine Unterstützung von dritter Seite an. a) Im Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü­ rich 1993, N. 113).