Die ge­ nannte Verfügung ist folglich in Rechtskraft erwachsen, womit inner­ halb jenes Verfahrens über den materiellen Teil der Angelegenheit entschieden worden ist. Eine Ausnahme im Sinne der vorgenannten Möglichkeit der Verletzung unverzichtbarer und unverjährbarer Rechte ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, und die Rekurrentin macht auch keine Verletzung solcher Rechte geltend. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden. Entscheid Baudirektion 23.10.1997 3