Ansonsten würde die Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfah­ ren sinnlos, da der Betroffene es dadurch in der Hand hätte, die Durchsetzung des materiellen Verwaltungsrechtes in unzumutbarer und unzulässiger Weise nach Belieben zu verzögern. Die Rekurrentin hätte, um gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg zu haben, vielmehr gegen die Verfügung des Tiefbauamtes vom 14. März 1990 rechtzei­ tig Rekurs einlegen müssen, was jedoch unterblieben ist. Die ge­ nannte Verfügung ist folglich in Rechtskraft erwachsen, womit inner­ halb jenes Verfahrens über den materiellen Teil der Angelegenheit entschieden worden ist.