Nach dem oben Gesagten kann diese rechtskräftige Anordnung vom 14. März 1990 im Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf ihre materielle Recht­ mässigkeit hin überprüft werden, wie dies von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gelten gemacht wird. Ansonsten würde die Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfah­ ren sinnlos, da der Betroffene es dadurch in der Hand hätte, die Durchsetzung des materiellen Verwaltungsrechtes in unzumutbarer und unzulässiger Weise nach Belieben zu verzögern.