Der heute angefochtene Entscheid erging vielmehr wegen Missachtung der mit der früheren Verfügung verbundenen Auflagen und stellt insofern einen Akt im Rahmen des Vollzugsverfahrens dar. Nach dem oben Gesagten kann diese rechtskräftige Anordnung vom 14. März 1990 im Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf ihre materielle Recht­ mässigkeit hin überprüft werden, wie dies von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gelten gemacht wird.