Offenlegung des Baches eine letzte Frist und droht eine Ersatzvor­ nahme sowie eine Strafklage nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 300) an. Nur vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass das Tiefbauamt bereits mit Verfügung vom 8. November 1995 zur Offenlegung des Baches gemahnt hat; auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der angefochtene Entscheid geht damit in keiner Weise über das hinaus, was mit der Verfügung vom 14. März 1990 gefordert wurde. Der heute angefochtene Entscheid erging vielmehr wegen Missachtung der mit der früheren Verfügung verbundenen Auflagen und stellt insofern einen Akt im Rahmen des Vollzugsverfahrens dar.