175 f. mit Hinweisen; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, S. 218 und S. 1057, sowie Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 106). In der wasserbaupolizeilichen Bewilligung wurde die Offenlegung des Baches angeordnet. Diese Verfügung blieb in der Folge unange­ fochten und erwuchs mithin in Rechtskraft. Auf dieser Verfügung be­ ruht der angefochtene Entscheid und setzt lediglich für die verlangte 2 A. Verwaltungsentscheide 1285