Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Verletzung unverzichtbarer und unveijährbarer Rechte in Frage steht (BGE 105 la 20f). Zu diesen Rechten, auf die sich ein Beschwerdeführer auch noch im Anschluss an jede Vollzugs- oder Bestätigungsverfügung berufen kann, gehören nach geltender Bundesgerichtspraxis be­ stimmte, dem Einzelnen um seiner Persönlichkeit willen zustehende fundamentale Rechte, wie die persönliche Freiheit, die Niederlas­ sungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Kultusfreiheit, die Ehefreiheit, das Verbot des Schuldverhaftes und der körperlichen Strafen, jedoch nicht die Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 104 la