Gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung ist eine Verfügung, die auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese ledig­ lich vollzieht oder bestätigt, nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgeht. Eine solche Verfügung kann nicht etwa mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei verfassungs- bzw. gesetzeswidrig, vielmehr ist eine solche Beschwerde verspätet (BGE 104 la 175 f., bestätigt in BGE 105 la 20 f. sowie 106 lb 349). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Verletzung unverzichtbarer und unveijährbarer Rechte in Frage steht (BGE 105 la 20f).