A. Verwaltungsentscheide 1285 1. Verwaltungsverfahren 1285 Verfahren. Vollzugsverfügungen sind nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgehen. Gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung ist eine Verfügung, die auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese ledig­ lich vollzieht oder bestätigt, nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgeht. Eine solche Verfügung kann nicht etwa mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei verfassungs- bzw. gesetzeswidrig, vielmehr ist eine solche Beschwerde verspätet (BGE 104 la 175 f., bestätigt in BGE 105 la 20 f. sowie 106 lb 349). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Verletzung unverzichtbarer und unveijährbarer Rechte in Frage steht (BGE 105 la 20f). Zu diesen Rechten, auf die sich ein Beschwerdeführer auch noch im Anschluss an jede Vollzugs- oder Bestätigungsverfügung berufen kann, gehören nach geltender Bundesgerichtspraxis be­ stimmte, dem Einzelnen um seiner Persönlichkeit willen zustehende fundamentale Rechte, wie die persönliche Freiheit, die Niederlas­ sungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Kultusfreiheit, die Ehefreiheit, das Verbot des Schuldverhaftes und der körperlichen Strafen, jedoch nicht die Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 104 la 175 f. mit Hinweisen; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, S. 218 und S. 1057, sowie Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 106). In der wasserbaupolizeilichen Bewilligung wurde die Offenlegung des Baches angeordnet. Diese Verfügung blieb in der Folge unange­ fochten und erwuchs mithin in Rechtskraft. Auf dieser Verfügung be­ ruht der angefochtene Entscheid und setzt lediglich für die verlangte 2 A. Verwaltungsentscheide 1285 Offenlegung des Baches eine letzte Frist und droht eine Ersatzvor­ nahme sowie eine Strafklage nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 300) an. Nur vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass das Tiefbauamt bereits mit Verfügung vom 8. November 1995 zur Offenlegung des Baches gemahnt hat; auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der ange- fochtene Entscheid geht damit in keiner Weise über das hinaus, was mit der Verfügung vom 14. März 1990 gefordert wurde. Der heute angefochtene Entscheid erging vielmehr wegen Missachtung der mit der früheren Verfügung verbundenen Auflagen und stellt insofern einen Akt im Rahmen des Vollzugsverfahrens dar. Nach dem oben Gesagten kann diese rechtskräftige Anordnung vom 14. März 1990 im Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf ihre materielle Recht­ mässigkeit hin überprüft werden, wie dies von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gelten gemacht wird. Ansonsten würde die Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfah­ ren sinnlos, da der Betroffene es dadurch in der Hand hätte, die Durchsetzung des materiellen Verwaltungsrechtes in unzumutbarer und unzulässiger Weise nach Belieben zu verzögern. Die Rekurrentin hätte, um gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg zu haben, vielmehr gegen die Verfügung des Tiefbauamtes vom 14. März 1990 rechtzei­ tig Rekurs einlegen müssen, was jedoch unterblieben ist. Die ge­ nannte Verfügung ist folglich in Rechtskraft erwachsen, womit inner­ halb jenes Verfahrens über den materiellen Teil der Angelegenheit entschieden worden ist. Eine Ausnahme im Sinne der vorgenannten Möglichkeit der Verletzung unverzichtbarer und unverjährbarer Rechte ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, und die Rekurrentin macht auch keine Verletzung solcher Rechte geltend. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden. Entscheid Baudirektion 23.10.1997 3