Die Ausweitung auf Mit­ beteiligte habe somit im Laufe des ordentlichen, dem Untersuchungs­ grundsatz verpflichteten Verfahren gegen den eigentlichen T äter" (hier: gegen X.) zu geschehen. Dem Kläger steht es frei, dem Ver­ höramt nach Eingang des entsprechenden Leitscheins Beweisanträge zu stellen, die auf die Identifizierung weiterer Tatverdächtiger zielen. Das Verhöramt hat also die Einleitung eines Verfahrens gegen Unbekannt zu Recht abgelehnt. 3. Es stellt sich somit noch die Frage danach, ob dem Gesuch des Rekurrenten bezüglich der Presseehrverletzung nachzukommen ge­ wesen wäre. Diesbezüglich schafft Art. 27 StGB Klarheit. Für die Veröffentlichung in der Zeitung war gemäss Art.