ger Verdächtige, nicht persönlich gegen Aussenstehende aufgetre­ tene Personen richtet. c) Die Staatsanwaltschaft kommt also als Rekursbehörde zur Auffassung, es könnte bezüglich der gleichen, von einer Einzelperson an Dritte gerichtete Äusserung nicht parallel ein Vermittlungsverfah­ ren gegen diese Person und ein Ermittlungs- oder Untersuchungsver­ fahren gegen Unbekannt anbegehrt werden. Die Ausweitung auf Mit­ beteiligte habe somit im Laufe des ordentlichen, dem Untersuchungs­ grundsatz verpflichteten Verfahren gegen den eigentlichen T äter" (hier: gegen X.) zu geschehen.