Keinesfalls kann es aber Sinn des Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens sein, gleichsam auf Vorrat und in effektiverer Form als im ordentli­ chen Verfahren irgendwelche Mitbeteiligte oder -verdächtige akten­ kundig zu machen. Es widerspricht dem Konzept des Ehrverletzungs­ verfahrens - das bekanntlich in anderen Kantonen sogar im prinzipalen Privatstrafklageverfahren, also mehr oder weniger in den Formen des Zivilprozesses, abläuft -, dem Geschädigten neben der Klage ge­ gen den (behauptetermassen) ehrverletzend aufgetretenen Täter, welche mit einem Vermittlungsverfahren und dem entsprechenden Zeitverlust belastet ist, ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren