Durch diese Bestim­ mung soll einem in seiner Ehre getroffenen Bürger - welcher ja grundsätzlich selbst das Vermittlungsverfahren einleiten muss - dann amtlich geholfen werden, wenn er dieses Verfahren nicht anstrengen kann, weil ihm der Passivlegitimierte nicht bekannt ist. Keinesfalls kann es aber Sinn des Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens sein, gleichsam auf Vorrat und in effektiverer Form als im ordentli­ chen Verfahren irgendwelche Mitbeteiligte oder -verdächtige akten­ kundig zu machen.