Solche Personen durch ein polizeiliches oder verhöramtliches Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ermitteln zu wollen, wider­ spricht nicht nur der Praxis des Ehrverletzungsverfahrens, sondern eindeutig auch dem Sinn von Art. 188 StPO. Durch diese Bestim­ mung soll einem in seiner Ehre getroffenen Bürger - welcher ja grundsätzlich selbst das Vermittlungsverfahren einleiten muss - dann amtlich geholfen werden, wenn er dieses Verfahren nicht anstrengen kann, weil ihm der Passivlegitimierte nicht bekannt ist.