Nicht einmal der Geschädigte verdächtigte eine andere Person, gegenüber aussen ähnliche Aussagen gemacht zu haben. Gegenstand eines Untersuchungs- und Ermittlungsverfah­ rens könnten also nur Personen sein, die anders als durch die eigent­ lich strafbare Tätigkeit - das Verbreiten von ehrverletzenden Tat­ sachen oder Verdächtigungen - zum verpönten Erfolg beigetragen hätten. b) Solche Personen durch ein polizeiliches oder verhöramtliches Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ermitteln zu wollen, wider­ spricht nicht nur der Praxis des Ehrverletzungsverfahrens, sondern eindeutig auch dem Sinn von Art.