Diese Bestimmung ordnet also die Voraussetzungen und den Zweck eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens in Ehrver­ letzungssachen. Es handelt sich bei ihr um eine Art Ausnahmebe­ stimmung, befasst sich ja das Verhöramt sonst mit Ehrverletzungen erst nach einem erfolglosen Vermittlungsverfahren. 2. Art. 188 StPO betrifft vorerst einmal die Ehrverletzung durch un­ bekannte Täterschaft. a) Der eigentliche Täter der geltend gemachten Ehrverletzung ist bekannt. In seiner Ehre verletzt fühlt sich der Rekurrent durch öffent­ liche Äusserungen von X. Nicht einmal der Geschädigte verdächtigte eine andere Person, gegenüber aussen ähnliche Aussagen gemacht zu haben.