2. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs zulässig, soweit kein besonderer gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Nachdem keine besonderen Vorschriften über das Einziehungsverfahren yoriiegen, ist die Verfügung des Verhöram­ tes vom 13. Mai 1994 rekursfähig, also bei der Staatsanwaltschaft anfechtbar. StA 10.02.95 3274 E h rverletzu n g . V erfah ren . Kein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren im Ehrverietzungsprozess, wenn die Täterschaft bereits bekannt ist (Art. 188 StPO).