X. äusserte sich an einer Medienkonferenz über A. Da sich dieser durch den Zeitungsbericht des Y. in seiner Ehre verletzt fühlte, erhob er gegen X. und Y. Strafklage und ersuchte um Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 188 StPO. Aus den Erwägungen: 1. Art. 188 StPO trägt die Überschrift "Unbekannte Täterschaft, Presseehrverletzung" und lautet wie folgt: 1Ist der Täter der Ehrverletzung unbekannt oder liegt eine Presseehr­ verletzung vor, so ordnet das Verhöramt auf Gesuch des Geschädig­ ten ein Ermittlungsverfahren an oder leitet selber eine Untersuchung ein. 55