6. Besondere Härten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dazu ist festzu­ halten, dass das Verhöramt darauf verzichtet hat, nach der Verhaf­ tung auf dem Bankkonto des Beschuldigten eingegangene Beträge in die Beschlagnahme einzubeziehen, der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung also darüber verfügen konnte. StA 12.01.95 3273 S tra fv erfa h re n . E in zie h u n g . Die Einziehung von Gegenständen, die nicht (mehr) konkret mit einem Strafverfahren Zusammenhängen, wird vom Verhöramt verfügt mit Rekursmöglichkeit an die Staatsanwaltschaft (Art. 204 Ziff. 1 StPO).