C. Gerichtsentscheide 3273 er habe sich im Ermittlungsverfahren und in der Untersuchung sehr uneinsichtig gezeigt und sei seiner Verantwortung ausgewichen. Dass das Verhöramt unter diesen Umständen einen Betrag von Fr. 3'500.~ zur Sicherstellung der Verfahrens- und allenfalls Vollzugskosten ver­ fügte, erscheint als gesetz- und verhältnismässig. 6. Besondere Härten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dazu ist festzu­ halten, dass das Verhöramt darauf verzichtet hat, nach der Verhaf­ tung auf dem Bankkonto des Beschuldigten eingegangene Beträge in die Beschlagnahme einzubeziehen, der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung also darüber verfügen konnte. StA 12.01.95 3273 S tra fv erfa h re n . E in zie h u n g . Die Einziehung von Gegenständen, die nicht (mehr) konkret mit einem Strafverfahren Zusammenhängen, wird vom Verhöramt verfügt mit Rekursmöglichkeit an die Staatsanwaltschaft (Art. 204 Ziff. 1 StPO). Im Jahre 1990 führte das Verhöramt ein Verfahren wegen Wider­ handlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial. Es er- liess am 14. September 1990 eine Strafverfügung, welche rechts­ kräftig wurde. Darin wurde nicht über die Einziehung von Waffen ver­ fügt. Im Laufe des Jahres 1994 tauchte die Frage auf, was mit den Waffen zu geschehen habe, welche nicht Gegenstand der Strafunter­ suchung gewesen waren, aber noch bei der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. lagerten. Das Verhöramt verfügte am 13. Mai 1994 die Einzie­ hung dieser Waffen. Aus den Erwägungen: 1. Der Kanton Appenzell A.Rh. kennt wie viele andere Kantone keine besonderen Verfahrensvorschriften über die Einziehung von Gegen­ ständen, die nicht konkret mit einem Strafverfahren zusammenhän­ 54 C. Gerichtsentscheide 3274 gen. Es fehlt also ein eigentliches Verfahren "ad rem". Mangels ande­ rer Vorschriften, die zur Anwendung kommen könnten, verfügt das Verhöramt selbständig über solche Gegenstände. Dies erscheint sinnvoll und entspricht dem Konzept des ausserrhodischen Strafver­ fahrens, nach welchem eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes zu erfolgen hat, wenn kein strafrechtliches Verhalten vorliegt. Die Einziehung von Gegenständen ist nun aber gerade ein klassicher Nebenpunkt von Einstellungsverfügungen. 2. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs zulässig, soweit kein besonderer gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Nachdem keine besonderen Vorschriften über das Einziehungsverfahren yoriiegen, ist die Verfügung des Verhöram­ tes vom 13. Mai 1994 rekursfähig, also bei der Staatsanwaltschaft anfechtbar. StA 10.02.95 3274 E h rverletzu n g . V erfah ren . Kein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren im Ehrverietzungs- prozess, wenn die Täterschaft bereits bekannt ist (Art. 188 StPO). X. äusserte sich an einer Medienkonferenz über A. Da sich dieser durch den Zeitungsbericht des Y. in seiner Ehre verletzt fühlte, erhob er gegen X. und Y. Strafklage und ersuchte um Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 188 StPO. Aus den Erwägungen: 1. Art. 188 StPO trägt die Überschrift "Unbekannte Täterschaft, Presseehrverletzung" und lautet wie folgt: 1Ist der Täter der Ehrverletzung unbekannt oder liegt eine Presseehr­ verletzung vor, so ordnet das Verhöramt auf Gesuch des Geschädig­ ten ein Ermittlungsverfahren an oder leitet selber eine Untersuchung ein. 55