er habe sich im Ermittlungsverfahren und in der Untersuchung sehr uneinsichtig gezeigt und sei seiner Verantwortung ausgewichen. Dass das Verhöramt unter diesen Umständen einen Betrag von Fr. 3'500.~ zur Sicherstellung der Verfahrens- und allenfalls Vollzugskosten ver­ fügte, erscheint als gesetz- und verhältnismässig. 6. Besondere Härten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.