Die Staatsanwaltschaft nimmt die Nähe der Vorinstanz zum Streitgegenstand zwar nicht als Anlass für eine grundsätzliche Einschränkung der Kognition, auferlegt sich diesbezüglich jedoch immerhin eine gewisse Zurückhaltung. 5. Der Rekurrent ist ein ausländischer Staatsangehöriger ohne feste Arbeit in der Schweiz. Würde er im späteren gerichtlichen Verfahren schuldig gesprochen, so wäre rückwirkend auch der Schluss erlaubt, 53 C. Gerichtsentscheide 3273