Zu Recht erinnert der Rekurrent daran, dass für eine Beschlag­ nahme von Vermögenswerten eine gewisse Gefährdung der späteren staatlichen Forderungen vorauszusetzen sei. Auch hier muss jedoch dem Verhöramt ein weiteres Ermessen zugestanden werden. Der Verftörrichter vermag aufgrund der ihm besser bekannten Aktenlage und aufgrund der persönlichen Kenntnisse über den Beschuldigten bedeutend besser über eine solche Gefährdung zu befinden als der Rekursrichter. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Nähe der Vorinstanz zum Streitgegenstand zwar nicht als Anlass für eine grundsätzliche Einschränkung der Kognition, auferlegt sich diesbezüglich jedoch immerhin eine gewisse Zurückhaltung.