menhang zwischen dem beschlagnahmten Betrag und einer Straftat äusserst umstritten ist, rechtfertigt es sich, in diesem Rekursverfahren vorerst die Frage zu prüfen, ob die beschlagnahmte Summe bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 115 StPO nach Art. 116 StPO zu beschlagnahmen wäre; auf die heiklere, für den Rekurstichter aufwendigere Frage gemäss Art. 115 StPO ist zurückzukommen, sofern die Voraussetzungen für eine Vermögensbeschlagnahme nicht gegeben sind. 3. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO können zur Sicherstellung der Ver­ fahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Busse Vermögenswerte eines Beschuldigten beschlagnahmt werden. Wie bei der Beschlag­ nahme nach Art.