2. Das Verhöramt hat seine Verfügung sowohl auf Art. 115 StPO (Beschlagnahme von Beweisstücken und Gegenständen für die Ein­ ziehung sowie den Verfall) wie auf Art. 116 StPO (Beschlagnahme von Vermögenswerten) abgestützt. Nachdem ein relevanter Zusam­ 52 C. Gerichtsentscheide 3272