Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffent­ liche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden kön­ nen, andere Privatschulden abbezahlt. Überdies stimmt diese Praxis mit der Rechtsprechung und der Lehre überein (vgl. dazu Plädoyer 4/1992, S. 60 f. mit Hinweisen). Juak 07.12.95 3.2 S trafp ro zess 3272 Beschlagnahme. Rechtsmittel (Erw. 1). Voraussetzungen (Erw. 2 ff.) der Beschlagnahme von Vermögen zur Sicherstellung der Verfah­ rens- und Vollstreckungskosten (Art. 116 StPO).