C. Gerichtsentscheide 3272 sichtlichem Widerspruch steht oder einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt. Oie Begründung des angefochtenen Entscheides, der An­ spruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zur ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffent­ liche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden kön­ nen, andere Privatschulden abbezahlt.