W er ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entsprechende Rechtsbegehren stellt, hat mit seinem Unterliegen und damit mit finanziellen Konsequenzen zu rechnen. Dagegen ist eine Partei vom Kostenrisiko befreit, wenn sie nicht am Verfahren teilnimmt (vgl. BGE 119 I 3). Vorliegend ist dies der Fall; somit besteht keine Grundlage, die Beklagte und Beschwerdegeg- 50