Im Zivilprozess gilt das Erfolgsprinzip als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung (Art. 81, 86 ZPO). Dieses beruht auf dem Grund­ gedanken, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Dabei ist die Kostenverursachung nicht in einem engen Sinn zu ver­ stehen. Erfasst werden nicht nur die von einer Partei unmittelbar be­ wirkten Kosten, sondern auch solche, die durch Massnahmen des Richters auf Antrag oder Veranlassung einer Partei entstanden sind. W er ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entsprechende Rechtsbegehren stellt, hat mit seinem Unterliegen und damit mit finanziellen Konsequenzen zu rechnen.