Kosten von Fr. 13'323.-- hat die Beklagte einen Vorschuss von Fr. 10'300.~ geleistet. In diesem Betrag werden sie bei ihr erhoben. Das ihr von Gesetzes wegen zustehende Kostenregressrecht hat wegen des erfolgten Konkurses der regresspflichtigen Gegenpartei keine praktische Bedeutung. OGer 28.03.95 3270 Parteientschädigung. G egenstandslosigkeit. Beschwerdeverfah­ ren vor der Justizaufsichtskommission (Art. 83, 86 ZPO).