werden, wobei in einem solchen Fall ein entsprechendes Kosten­ regressrecht auf die Gegenpartei einzuräumen ist. Es ist nicht einzu­ sehen, weshalb im vorliegenden Fall von dieser Regel abgerückt werden sollte. Das Risiko der Uneinbringlichkeit von zugesprochenem Kostenersatz tragen im Zivilprozess die Parteien. Dies gilt nicht nur, wenn eine Partei illiquid geworden ist, sondern auch dann, wenn sie wie hier in konkursamtliche Liquidation gefallen ist. Die gesetzliche Regelung will vermeiden, dass dem Staat Kosten erwachsen, die nicht er verursacht hat, sondern die eine Folge des Rechtsstreites zwischen den Parteien sind. An die auf die Klägerin und Widerbeklagte entfallenden amtlichen