Ist die kostenpflichtige Partei infolge Konkurses nicht mehr belangbar, sind die amtlichen Kosten im Rahmen der geleisteten Vorschüsse von der obsiegenden Partei zu tragen (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sowohl des erstinstanzlichen wie des ober­ gerichtlichen Verfahrens treffen die Klägerin (Art. 81 und 83 ZPO). Diese ist freilich infolge Konkurses nicht mehr belangbar. Art. 85 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Einschreibgebühren und Vorschüsse in der Re­ gel angerechnet werden, auch wenn sie von der andern Partei bezahlt 49 C. Gerichtsentscheide 3270