C. Gerichtsentscheide 3269 und zwar der höhere Betrag von beiden (vgl. M. Güldener, Schweize­ risches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 109, N. 14 lit. b, und 110). Bei der vorliegenden Klage handelt es sich klar um eine Unteriassungsklage, wollte der Kläger mit ihr doch ein seines Erachtens unzu­ lässiges Bauvorhaben verhindern. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, für die Streitwertberechnung auf das Interesse des Klägers und nicht auf dasjenige des Beklagten abzustellen. Mithin gilt es also je den Wert zu ermitteln, der dem Grundstück des Klägers mit bzw. ohne Servitut zukommt.