Sinn und Zweck der geltenden Regelung ist es zu vermeiden, dass eine Partei den Entscheid des Gerichtes dadurch unterläuft, dass sie ihr Rechtsmittel noch zurückzieht, wenn sie von einem für sie ungünstigeren Ausgang des Verfahrens Kenntnis hat. Genau darauf käme es vorliegend hin­ aus, wenn der Rückzug der Appellation auch insoweit als zulässig be­ trachtet würde, als davon auch der gemäss Bundesgerichtsurteil nicht mehr strittige Teil der Klage betroffen wäre. Ein Endentscheid im Sinne von Art. 269 ZPO liegt insoweit nicht vor, als das Bundesge­ richt für die kantonale Instanz verbindlich entschieden hat. OGer 21.02.95