Der Beklagte hat nach Kenntisnahme des Urteils des Bundesgerich­ tes seine Appellation vom 13. Mai 1994 zurückgezogen. Nach seiner Auffassung fällt die Anschlussappellation dahin und bleibt es beim Ur­ teil des Kantonsgerichtes, das die Klage im Betrage von Fr. 58720.- nebst 5% Zins seit 1. März 1990 zugesprochen hat. Es ist im folgen­ den zu prüfen, ob der Rückzug der Appellation in diesem Verfahrens­ stadium möglich ist. Bezüglich Wirkung der Rückweisung im Berufungsverfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 66 Abs. 1 OG, dass die kantonale In­ stanz neue Vorbringen berücksichtigen darf, soweit es nach kantona­ lem Prozessrecht noch zulässig ist, dass jedoch die rechtliche Beur­