1. Die Beklagte verlangt widerklageweise die Ungültigerklärung der schweizerischen Teile der drei von der Klägerin hinterlegten Muster. Dies ist als Vorfrage für die klägerischen Rechtsbegehren anzusehen. Besteht Klarheit über die Gültigkeit der Modelle, lässt sich die Klage ohne weiteres beurteilen, da die Beklagte nicht bestreitet, dass die von ihr vertriebenen Saunatüren den Modellen des Klägers entspre­ chen. 2. Der Modellschutz erstreckt sich nach Art. 3 MMG (Bundesgesetz vom 30. März 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle, SR 232.12 [MMG]) nicht auf Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen.