In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die fraglichen Betreibun­ gen Unbestrittenermassen am 9. November 1992 eingeleitet worden sind. Mangels substantiierter Bestreitungen der Klägerin ist sodann davon auszugehen, dass die Vereinbarung betreffend Vorauszahlung des Mietzinses vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 12. Juni 1992, ab­ geschlossen worden ist. 2. Nicht zu folgen vermag das Obergericht der Appellantin, die unter Hinweis auf Leemann (Das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen, SJZ 24, 1927, S. 82) eine Er­ weiterung des Anwendungsbereiches von Art. 806 Abs. 3 ZGB re­ klamiert.