Etwas an­ deres folgt auch nicht aus dem von der Appellantin eingereichten Ur­ teil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. November 1936. Dieses setzt sich mit der abweichenden Praxis des Bundesgerichtes überhaupt nicht auseinander, so dass kein Grund ersichtlich ist, wes­ halb von dieser Praxis abzuweichen wäre. Im übrigen handelte es sich in jenem Zürcher Fall auch um einen anderen Sachverhalt, in­ dem dort ein Darlehen vereinbart worden war, das im Falle der Nichtrückzahlung als Mietzinsvorauszahlung gelten sollte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die fraglichen Betreibun­ gen Unbestrittenermassen am 9. November 1992 eingeleitet worden sind.