806 Abs. 3 ZGB erklärt Rechtsgeschäfte des Grundeigen­ tümers über noch nicht verfallene Miet- und Pachtzinsforderungen gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung die Grundpfandbetreibung angehoben hat, als unwirk­ sam. Ein Verstoss gegen diese einzig im Interesse des Pfandgläubi­ gers erlassene Vorschrift führt zu einer relativen Nichtigkeit (W. Nie­ derer, "Die Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen gegen­ über dem betreibenden Grundpfandgläubiger", SJZ 33(1937),273 f).